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Ein Golfplatz ist nicht einfach eine grüne Wiese

Die Pflege des Grüns hat daher höchste Bedeutung. Nur sorgfältige und professionell gepflegte Flächen gewährleisten ein erfolgreiches Spiel und fördern damit den Spaß und die Freude am Spiel. Schon der zur Pflege eingesetzte Maschinenpark kann beachtliche Investitionsgrößen erreichen – umso wichtiger ist es, die Instandhaltung in die eigene Hand zu nehmen.

HINWEIS
Um weitere Informationen wie z.B. Referenzen zu erhalten, melden Sie sich bitte über den Button “Registrieren/News” an.
 

Flexibles und präzises Schleifen von Mähwerken

Die SBR 900-Maschinenkonzeption beruht auf einem einmaligen, zum Patent angemeldeten Verfahren, um Mähwerk-Spindeln und Untermesser in einer Aufspannung hochpräzise schleifen zu können. Dazu muss noch nicht einmal der Untermesserträger nicht ausgebaut werden.

Abgesehen von der Arbeitsersparnis - aufwändige Demontage- und Montagearbeiten fallen weg – bleibt die Stabilität des Rahmens ganz im Sinne der Präzision der Parallelität erhalten. Die Schleifergebnisse sind besser, so dass Spindeln und Untermesser längere Standzeiten haben, was zu erheblich verbesserten Schnittergebnissen führt. Die Maschinenkonzeption ist mit nahezu allen Mähwerkfabrikaten kompatibel.
 

Einfache und bedienerfreundliche Aufspannung

Das komplette Mähwerk kann mit dem schwenkbaren Lastenlift bequem in die Schleifposition gehoben werden. Bewegliche Spannelemente ermöglichen die stabile Montage aller bekannten Mähwerksfabrikate. Auch Handgreensmäher können entsprechend aufgespannt werden. Der sichere Sitz in Prismen und stabilen Säulen gewährleistet Vibrationsfreiheit beim Schleifvorgang, was sich positiv auf das Schleifergebnis auswirkt.
 

»Wirtschaftlich und präzise«

»Scharfschliff gibt es bei allen Mähwerk-Schleifmaschinen – Hinterschliff nur bei wenigen. Den Schliff der Untermesser in einer Aufspannung nur bei der SBR 900 von System Ettrich - eine Weltneuheit«
 

Schleifen in einer Aufspannung spart Zeit und ist wesentlich wirtschaftlicher

Das sind die Vorteile der SBR 900 im Überblick:
  • Schleifen nach den Vorgaben von Mähwerkherstellern
  • gute Zugänglichkeit
  • kurze Rüstzeiten für sämtliche Arbeitsgänge
  • variable Aufspannmöglichkeiten
  • gutes, variables Antriebssystem
  • ruhiges Schleifen
  • alle Schleifvorgänge in einer Aufspannung
  • besseres Schnittergebnis durch qualitativ hochwertiges Schleifergebnis
  • spezielle Adapter für diverse Mähwerkstypen
u.v.a.m.
 

Technische Angaben

  • Schleiflänge bis 1066 mm (42“)
  • Spindel-Durchmesser von 120 bis 280 mm (5“ - 11“)
  • Präzisions-Schleifeinheit, Schleifspindel 4.200 U/min, Schleifscheibendurchmesser 120 - 150 mm, Schleifmotor 0,75 KW (1 HP)
  • Hochtouriges Schleifaggregat für den Untermesserschliff, Schleifscheibendurchmesser 50 mm (2“), Schleifspindel 12.000 U/min, Schleifmotor 0,25 kw (0,35 HP)
  • stufenlos regelbarer Antrieb der Mäherspindel
  • Adapter zum Antrieb der Mäherspindel
  • stufenlos regelbare Vorschubgeschwindigkeit des Schleifaggregates
  • Abrichtsystem für Schleifscheibe, mit Winkeleinstellung
  • Naßschliffeinrichtung
  • übersichtliches Bedienpult
  • 220 bis 450 Volt, 50/60 Hz, Anschlußwert 3 KW
  • schwenkbarer Lastenlift, eine Geschwindigkeit
  • CE-baukonform
  • Gewicht ca. 950 kg
  • Abmessungen: T 1,2 m x B 2,8 m x H 1,8 m
 

»Willkommen im Kundenbereich«

Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten an niemenden weiter, da auch Bestellungen über das Intranet ausgelöst werden können. Viel Erfolg der Verwendung der SBR 900 – der technologieführenden Maschine am Markt. Wünsche und Anregungen bezüglich der Website werden gerne entgegengenommen! Bitte benutzen Sie im Kundenbereich die Zusatznavigation oben. ACHTUNG: Die Webseite befindet sich gerade im Umbau, dadurch sind einige Links noch nicht verfügbar – wir bitten um Ihr Verstandnis.
 

Mehr Wissen!

Für Gruppen oder bei Veranstaltungen bieten wir auch individuelle Schulungen und Lehrgängen an.

Hierfür haben wir umfangreiches Schulungsmaterial vorbereitet. Zudem stehen uns für Schulungen ein Video über die SBR900, sowie unser Vorführ-LKW zur Verfügung.

Fragen Sie uns!
 

Kennenlernen empfohlen!

Bei einer Live-Vorführung oder Schulung können Sie sich mit eigene Augen von allen Vorteilen der SBR900 überzeugen.

Mit unserem Vorführ-LKW bereisen wir ganz Europa. Wenn Sie Interesse an einer Vorführung haben, melden Sie sich am besten telefonisch oder per E-Mail bei uns.
 
Die meisten Faktoren beim Schleifen eines Mähwerkes lassen sich anhand eines Modells einfach veranschaulichen.
 
 

Servicebetriebe / Referenzen

 

Referenzen zu diesem Servicebetrieb

 

Drucksteller für JOHN DEERE-ESP-Fairway Mähwerke

1 Satz Drucksteller besteht aus:
4 Stck. Sockel
4 Stck. Federn 34 lg.
4 Stck. Federn 42 lg.
4 Stck. Federn 52 lg.
pro Mähwerk wird 1 Satz Drucksteller benötigt
je Mähwerkseite werden 2 Stck. Sockel und je 2 Stck. Federn eingebaut
 

Höhenversteller für JOHN DEERE-Greens-Mähwerke

Untermesser Verstellung für 2500
1 Satz Höhenversteller besteht aus:
2 Stck. Spindel
2 Stck. Exzenterbuchse
2 Stck. Bügel
2 Stck. Sicherungsmutter
pro Mähwerk ist 1 Satz Höhenversteller erforderlich
 

Federsatz für RANSOMES-Fairway Mähwerke

1 Federsatz besteht aus:
2 Stck. Druckfedern außen Durchmesser 18,4 mm
2 Stck. Druckfeder innen Durchmesser 12,0 mm
pro Mähwerk wird 1 Federsatz benötigt
 
Umbausätze zur Verbesserung von Mähwerken
Infos zum Download: ET_Umbausaetze_deu.pdf
 

Präzision beginnt schon beim Konzept

In unserem Schleifservice verwenden wir selbstverständlich ausschließlich die von uns entwickelte SBR900.

Die Maschine ist so konstruiert, dass ohne Demontage und ohne Umrüsten die Spindel und das Untermesser ohne Ausbau aus dem Mähwerksrahmen in einer Aufspannung geschliffen werden kann.

 
Durch die „Ein“-Maschinen-Konzeption gehört der Ausbau des Untermessers der Vergangenheit an. Dadurch werden alle Verwindungen und Verformungen, die sich zwangsläufig beim Aus-/und Einbau ergeben, vermieden.

Hohe Präzision Ihres Mähwerks durch:
  • Untermesser Oberseite-Schliff
  • Untermesser Stirnseite-Schliff
  • Rundschliff
  • Hinterschliff
  • Groomer Rundschliff
  • Schnittspalteinstellung
  • parallel Einstellung der Andruckrollen
  • Schnitthöheneinstellung
Und das alles in einer Aufspannung!
 

Der exakte Untermesserschliff

Das Untermesser ist das am stärksten belastete Teil eines Mähwerks und sollte unbedingt nach Herstellerangaben geschliffen werden, um die längste Standzeit zu erreichen.
 

Der richtige Freischliff-Hinterschliff

Ein echter technischer Vorteil: ein Freischliff von 20° bis 50° vermindert die Kontaktfläche Spindel / Untermesser entscheidend. Ein Quetschen und Ausfransen der Gräser wird dadurch auch nach längeren Betriebszeiten weitestgehend reduziert. Ein weiterer Nebeneffekt ist der geringere Kraftbedarf beim Schneiden und damit auch weniger Maschinenbelastung und geringerer Kraftstoffverbrauch. Dadurch erhöht sich die Gesamtlaufzeit Ihrer Maschinen.

Die daraus entstehende Kostenreduzierung durch längere Betriebszeiten der Verschleißteile ist ein weiterer Vorteil.
 

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Schleifen nach Herstellervorgaben
  • höhere Schliffgüte
  • Verwindung (Deformierung) des Untermesserträgers wird vermieden
  • Ausgleich von Ungenauigkeiten
  • Geringerer Verschleiß
  • Geringerer Kraftbedarf beim Bedienen Ihres Rasenmähers
  • Geringerer Kraftstoffverbrauch
  • Höhere Gesamtlaufzeit Ihrer Maschinen

Testen Sie unseren Service. Auf Wunsch werden die Mähwerke bei Ihnen abgeholt und wieder termingerecht zurückgeliefert. Gerne können Sie bei uns telefonisch oder über unser Anfrageformular ein Angebot erhalten.

 

Schleifservice

Herzlich willkommen bei unserem Schleifservice. An dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Leistungen informieren.

Gerne können wir Sie auch telefonisch beraten: +49 (62 21) 86 65 23 oder +49 (01 77) 4 18 47 95
 

See what you get!

It has happened to all of us. The alleged ‘cheaper’ version was cheaper but it wasn’t worth the price. The result is that we have a rotten apple in our hands. We should have known better.

It goes without saying that you deserve our best. And the price is worth it. And now you just have to compare what you have got until now. Even though you paid less for it, it was probably quite a lot.

We offer the highest level of precision, quality and service at reasonable prices! Put us to the test!
 
OHRT MCE
20 Rue Professeur Nicolas
F-69008 Lyon
info@ohrt-mce.com
Gebiet: France / Italy
 

Über uns


 
Von links nach rechts:

Hans Jürgen Ettrich
Geschäftsführer

Bruno Ettrich            
jahrelanger Wegbegleiter

Martin Gund
technischer Mitarbeiter

Marianne Doppler
Büroorganisation
 

GC 650-1 – Das Sand- und Schmutzentfernungsgerät

  • Der GC 650-1 dient speziell dem Entfernen von Auswürfen nach dem Aerifizieren sowie von Sand oder Laub vom Grün. Die Grüns sind schnell wieder einsatzfähig – für mehr zufriedene Golfer.
  • Speziell nach dem Aerifizieren kann mit dem GC 650-1 der überschüssige Sand entfernt werden. Dabei bleibt der Sand auch in den Löchern, da nicht »abgesaugt« sondern durch einen Luftstrom oberflächennahes Material in den Auffangbehälter geblasen wird. Die Aerifizierlöcher bleiben optimal verfüllt.
  • Der GC 650-1 ist mit einem Benzinmotor mit 6,5 PS ausgestattet.
  • Optional ist auch ein Antrieb erhältlich.
  • Das Gerät ist ähnlich einem Handgreensmäher für größtmögliche Schonung des Greens ausgelegt – äußerst geringe Belastung des ohnehin schon gestressten Grases.
  • Durch den kurzen Abstand der Laufrollen ist er auch für den Einsatz auf gestalteten Greens geeignet.
  • Die Rollen des GC 650-1 walzen die Puttfläche während der Bearbeitung und beseitigen somit gleichzeitig auch Unebenheiten.
  • Abnehmbarer Auffangbehälter mit Sichtfenster für leichtes Entleeren – leichtes »Recyclen« des Sandes zur Kostensenkung
  • Durch den Einsatz des GC 650-1 werden die Schneiden der Mähwerke geschont.
  • Zum Patent angemeldet
 
 
"Der „GC 650“ von System Ettrich – unverzichtbar für professionelles Aerifizieren

Zunehmende Belastung der Golfplätze, zunehmende Qualitätsansprüche, Kostendruck und Zeitdruck – damit werden die Greenkeeper immer stärker konfrontiert.
Besonders beim Aerifizieren sind wir gezwungen, die Maßnahme öfter durchzuführen, um bei starker Frequentierung eine hohe Qualität der Spielelemente zu erhalten. Dabei muss schnell, effizient und kostengünstig gearbeitet werden.
Wer kennt nicht die Probleme mit schlechter Puttqualität auf den Grüns, weil nach dem Einschleppen noch zu viel Sand auf der Fläche liegt.
Wer von uns hat noch nicht einen der vielen untauglichen Versuche hinter sich, überschüssigen Sand vom Grün zu entfernen, sei es mit der Rasenkehrmaschine, dem Laubgebläse oder den Schneideinheiten des Grünsmähers.
Hoher Verschleiss und damit Kosten, unnötige Verdichtung der gerade aerifizierten Fläche, unebene Puttfläche, weil der Sand teilweise wieder aus den gerade verfüllten Löchern gearbeitet wurde – eines oder im schlimmsten Fall alle Nachteile begleiteten unsere Versuche, eine ebene Puttfläche mit optimal verfüllten Aerifizierlöchern zu erreichen, von den Kosten ganz zu schweigen.

Zuständig für die Vergangenheitsform „begleiteten“ ist Hans-Jürgen Ettrich, der uns neuerdings mit dem „GC 650“ eine Maschine an die Hand gibt, mit der es möglich ist, die Grüns nach dem mechanischen Einarbeiten des Sandes so zu bearbeiten, dass eine optimale Puttfläche entsteht, ohne nur einen der bisher genannten Nachteile!!!

Der „GC 650“

  • Walzt die Puttfläche und beseitigt Unebenheiten schonend
  • Bläst mit seiner patentierten Luftführung den überschüssigen Sand in seinen integrierten Auffangbehälter
  • Macht es damit Möglich, den überschüssigen Sand eines Grüns beim Besanden des nächsten zu verwenden
  • Hinterlässt eine ebene Fläche ohne ausgeblasene Dimpel
  • Arbeitet ohne mechanische Beanspruchung für die ohnehin gestressten Gräser
  • Macht damit die Grüns schnell wieder einsatzfähig und sorgt schneller als bisher für zufriedene Golfer
  • Arbeitet ohne Verschleiss, spart Kosten – und all das zu einem fairen Preis

Deshalb heißt mein Fazit:

Aerifizieren professioneller, kostengünstiger und mit weniger Stress und Schrecken für Greenkeeper, Green und Golfer – der „GC 650“ von System Ettrich macht's möglich!!!"


Andreas Stegmann
St. Johann, 13.10.05
 

GC 650-1 – Das Sand- und Schmutzentfernungsgerät

GaLaBau-Innovations-Medaille 2006 
14 Produkte als wichtige technische Neuheiten für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ausgezeichnet

Nürnberg: Anlässlich der 17. Internationalen Fachmesse Urbanes Grün und Freiräume – Planen – Bauen – Pflegen, „GaLaBau“ wurden jetzt wichtige technische Neuheiten mit der GaLaBau-Innovations-Medaille 2006 des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) ausgezeichnet.

Mit dieser Medaille will der BGL – wie bereits in den vergangenen Jahren – erfolgreiche Entwicklungen neuer und fortschrittlicher Lösungen von Problemen bei Produkten oder Verfahren für den Bau und die Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen anerkennen und fördern.

Erstmals wurde die GaLaBau-Innovations-Medaille anlässlich der „GaLaBau 1986“ verliehen. In diesem Jahr hatten sich 83 Firmen mit insgesamt 90 Produkten um die „GaLaBau-Innovations-Medaille“ beworben.

Eines der ausgezeichneten Produkte ist der GC 650-1.


Den gesamten Wortlaut der Pressemitteilung können Sie hier downloaden:
Pressemitteilung
 
Weitere Information zu den Gewinnern der GaLaBau-Innovations-Medaille 2006
Galabau.de
 
 

Kundenanmeldung / Newsletterabo

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Kontakten Sie mit uns!

Vertrieb, Technologie & Entwicklung,
Service, Schulung

Marvin Ettrich
Meisterbetrieb

Ortsstraße 2E
69221 Dossenheim-Schwabenheim
Telefon 06221/866523
Telefax 06221/879108
Mobil 0174/9019401
e-Mail info@mrs-ettrich.de
 
Hier können Sie eine detaillierte Broschüre über die SBR 900 herunterladen. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen der technischen Beschreibung auf dieser Internet-Site
Infos zum Download: ET_Prospekt_Gesamt_V10d.pdf
 
Absauganlage zur SBR900
Infos zum Download: Absaugung2.pdf
 
Edelstahl Abdeckbleche
Infos zum Download: flyer_abdeckung.pdf
 

»Impressum«

Verantwortlich für den Inhalt:
Marvin Ettrich
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Eingetragene Handwerksrollen:
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Metallbauer
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Unternehmensform:
Einzelunternehmer

U-St-ID:
DE338301862
 
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www.pixelmixer.de




 

Inhalt des Webangebotes

Die Firma „Marvin Ettrich Meisterbetrieb – System Ettrich“ im nachfolgenden „System Ettrich“ genannt, ist bemüht, ihr Webangebot stets aktuell und inhaltlich richtig sowie vollständig anzubieten. Dennoch ist das Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen.

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»Ihr Ansprechpartner«

Fachhändler und Vertretungen:

 

Schleifscheibe ist nicht gleich Schleifscheibe...

In die Entwicklung der richtigen und am besten geeigneten Schleifscheiben für den Einsatz mit der SBR900 haben wir sehr viel Know-how und unzählige Arbeitsstunden investiert, viele Tests durchgeführt und viel Material „geopfert", um unseren Kunden für diesen speziellen Einsatzzweck eine ideale Technik zu bieten.

Auch wenn eine Schleifscheibe die gleichen Abmessungen hat, ist sie noch lange nicht für den Einsatz in der SBR900 geeignet.

Mit unseren Original-Schleifscheiben erreichen Sie beste Ergebnisse bei hoher Standzeit. Ferner sind unsere Schleifscheiben auch auf die Technik der SBR900 optimiert, wodurch eine verfrühte Abnutzung oder gar der Ausfall der Maschine erheblich vermindert werden.
 
Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Borazon-Schleifscheiben zum Schleifen der Untermesser.

Diese bieten im Übrigen durch ihre besonders hohe Standzeit ein optimales Preis-Leistungsverhältnis!

Fragen Sie uns!
 

Präzisions Mähwerkspindel und Untermesser-Schleifmaschine

Das SBR 900
»All-In-One-Schleifsystem«

    Schleifen von:    
    • Untermesser Stirnseite
    • Untermesser Oberseite
    • Spindel-Rundschliff
    • Spindel-Hinterschliff
    • Groomer schleifen

Und das alles in höchster Präzision und mit ausgezeichneter Schliffgüte ohne Demontage des Untermessers oder vieler Anbauteile am Mähwerk. Für Instandhaltungsarbeiten kann der Untermesserträger auf einfache Weise plangeschliffen werden, um wieder einen passgenauen Messersitz zu gewährleisten.

Weitere Informationen finden Sie in den Unterpunkten im Menü.

 

Das Schnitthöhen-Messgerät – neue Ausführung

Mit unserem Schnitthöheneinstellgerät wird mit Hilfe der Messuhr eine präzise und schnelle Einstellung der Schnitthöhe von 0 mm bis 30 mm gewährleistet. Mit Einschubblechen von 1,5 mm / 2 mm / 3 mm und 4 mm können Sie die Groomer-Schnitthöhe exakt einstellen. Auf Wunsch können weitere Einschubbleche gefertigt werden. Durch Herausdrehen der Prüfspindel bis zur gewünschten Schnitthöhe, ablesbar an der Messuhr, wird eine präzise und schnelle Einstellung bzw. Messung möglich.

Neu: Die Messuhr ist abnehmbar um die Bauhöhe der Einstelllehre auf ein Kleinstmaß zu verringern und damit eine bessere Handlichkeit zu gewährleisten. Beim Wiedereinsetzen der Messuhr kalibriert sie sich selbst. Optional kann die Messuhr mit einem Schutzbügel gegen Beschädigung gesichert werden.

Technische Angaben:
  • Schnitthöhen-Messgerät aus Aluminium
  • Höheneinstellbereich von 0 – 30 mm in Zehntelmillimeter-Teilung
  • Messuhr: 0 – 30 mm
  • Länge der Auflageschiene: 500 mm
  • inklusive 2 Messstücken für die Einstellung der Groomer-Unter-Schnitthöhe
 
Vorteile:
  • sichere und schnelle Handhabung
  • Vermeidung von Messfehlern
  • abnehmbare Messuhr – verbesserte Handlichkeit beim Einstellen
  • genaues Einstellen der Groomer
  • komplett aus Aluminium – dadurch korrosionsbeständig und leicht
 

Erfahrungsbericht

Erfahrungsbericht eines Maschinentestes der GC 650-1 von der Firma SYSTEM ETTRICH


Vorwort:

Um nach Bodenbearbeitungsmaßnahmen auf Golfgrüns schnell wieder gute Spielbedingungen zu erreichen, haben findige Praktiker der Golfplatzpflege und kreative Maschinenbauer gemeinsam eine Lösung erarbeitet. Hierbei kam eine völlig neue Maschine auf den Markt, die es ermöglicht, überflüssiges Material auf einer Rasenoberfläche zu entfernen.

Testmaterial und Methode:

Auf der in Südniedersachsen gelegenen Golfanlage Rittergut Rothenberger Haus, testeten wir die o.a. Maschine der Firma Ettrich zu Entsandungszwecken überflüssiger Sandmengen auf Golfgrünrasen. Zu diesem Test wählten wir den Sodengarten, der, wie auch alle anderen Golfgrüns zur Zeit des Testes auf 3,2 mm gemäht wurde. Die Artenzusammensetzung der Grasnarbe setzt sich aus Flechtstraußgras (Agrostis stolonifera) und Jähriger Rispe (Poa annua sp.) zusammen. Zur Testvorbereitung wurde die Fläche mit unterschiedlichen Aerifizierwerkzeugen bearbeitet. Es kamen 16 mm Hohlspoons mit 400 Löcher pro m2 und vierrippige Kreuzspoons mit 720 Löcher pro m2 zum Einsatz. Die Arbeitstiefe betrug jeweils 8 cm. Das Aerifiziergut der Hohlspoons wurde von Hand entfernt. Bei der anschließenden Besandung wurde in 2 verschiedenen Varianten verfahren. Variante 1 wurde mit der errechneten Menge besandet, die erforderlich ist, um die entstandenen Löcher zu füllen. Bei Variante 2 wurde die Sandmenge um 50 % erhöht.
Nachdem der aufgebrachte Sand getrocknet war, wurden beide Varianten mit einer selbst gebauten Doppel-Bürstenkonstruktion, die im Frontanbau an einer alten Grünsmaschine montiert ist und ein am Heck befestigtes Gliederschleppnetz doppelt eingebürstet und eingeschleppt.

Ergebnisse:

Nun kam die neue Maschine GC 650-1 zum Einsatz.
Durch mehrere Überfahrten wurden beide Varianten bearbeitet und dadurch die Oberfläche abgesaugt. Das überschüssige Material wurde im Sammelbehälter gesammelt und zwischengelagert. Es bestand nicht nur aus Sand, sondern hatte einen signifikanten Anteil organischer Reststoffe, die durch das Aerifizieren entstanden.
Variante 2 wurde durch nochmaliges Bearbeiten nachbehandelt. Sie hatte ja auch 50 % mehr Sand erhalten.
Jetzt machten beide Varianten optisch den gleichen Eindruck bezüglich der Restmenge Sand zwischen den Aerifizierlöchern.
Wir zählten nun die nicht mit Sand verfüllten Löcher aus.
Variante 1 hatte 90 nicht verfüllte Löcher pro m2. Bei Variante 2 waren es 30 nicht verfüllte Löcher pro m2.
Diskussion:

Durch den Einsatz der erhöhten Sandmenge konnte so die Anzahl nicht verfüllter Aerifizierlöcher auf 1/3 minimiert werden. Dieser Praxisversuch zeigt, dass durch die Erhöhung der Sandmenge nach einem Aerifiziergang die Verfüllqualität der Aerifizierlöcher gesteigert und dadurch schneller akzeptablere Spieleigenschaften herbeigeführt werden können. Mit Verwendung der GC 650-1  konnten weitere Qualitätsverbesserungen erzielt werden. Durch die 100 mm große Front- und geteilte Heckwalze konnte ein Einebnen der Oberfläche erzielt werden. Ballrollversuche zeigten nach der Bearbeitung einen annehmbaren, fast treuen Balllauf.
Berechnet man einen Greenfeeausfall von nur 500 € pro Tag und kann durch den Einsatz der GC 650-1 1 bis 2 Tage eher volles Grennfee wieder kassieren, so hat sich die Maschine sehr schnell bezahlt gemacht.
Die Imageaufwertung ist hier noch nicht berücksichtigt. Gut so, denn so werden Herr und Frau Golfer durch unsere Dienstleistung schneller die gewohnten Verhältnisse vorfinden.

Über unser Gras wurde noch nicht gesprochen!
Durch weniger Fahrten mit schwerem Gerät zur Sandeinarbeitung (Triplex mit Gliederschleppnetz o.ä.), kann nun die strapazierte Grasnarbe schneller Erholung finden und die Anzahl an entstandenen Fein-/Mittel-/ und Grobporen, sowie der Lockerungseffekt bleiben weitgehend erhalten. Der größte Nutzen für die Wurzeln und dadurch eine schnelle Regeneration nach einem großen Eingriff.

Zusätzlich wird durch weniger Einschleppen das Zerreiben der Blätter durch sich bewegende Sandpartikel in der Grasnarbe auf ein Minimum beschränkt. Bei der Bewertung sind die Umfelder noch nicht besprochen worden. Diese werden natürlich ebenfalls weniger belastet. Kein Nachsanden, kein erneutes Einschleppen, somit ist auch dieser Aspekt positiv zu bewerten.

Arbeitstechnisch sollte man umplanen. Zu zweit absammeln und gleich den gesammelten Sand im Grünumfeld verteilen sollte das Ziel sein, um unseren Kunden schnell wieder die pflegerische Qualität zu liefern.

Die Bedienung ist denkbar einfach. Wie eine handgeführte Grünsmaschine lässt sich die GC 650-1 bedienen. Der Elektroantrieb mit einstellbarer Kupplung erfordert jedoch ein Fahren mit den Höhenlinien, weil durch extreme Höhendifferenzen im Arbeitsgelände Muskelunterstützung durch den Bediener gefordert sind.

Ein Turbinenrad mit hoher Luftleistung sorgt für eine hohe Blasleistung. Bei einer Überfahrt auf dem nicht bearbeiteten Pitchinggrün wurden eine Vielzahl von Insekten und anderen aus der Grasnarbe gesammelt, die ich zuvor in dieser Menge noch nicht gesehen hatte.

Die geteilte Antriebswalze macht ein problemloses Wenden auch auf engem Raum möglich. Der stabile Sammelbehälter ist leicht zu entnehmen. Durch die einstellbare Kupplung ist der Anzugsschlupf der Antriebswalze variabel einzustellen.

Für einen Transport zur Einsatzstelle muss ein geeigneter Anhänger o.ä. gestellt werden.




Liebe Leserinnen, liebe Leser,

ich habe die Maschine GC 650-1 der Firma Ettrich für die Praxistauglichkeit auf unserer Golfanlage kurz getestet und ausgewertet bzw. bewertet.  Die genannten Zahlen beziehen sich nur auf die Bedingungen am Tag des Testes mit den genannten Variablen.

Für weitere Erkenntnisse empfehle ich unbedingt einen Praxistest auf der eigenen Anlage mit den dort vorherrschenden Bedingungen, Erfahrungen und Wünschen.

Ich finde es hilfreich, eine Maschine zur Arbeitserleichterung in Arbeitsspitzen nutzen zu können, die die Qualitätsansprüche unserer Kunden mit weniger Aufwand und schonenderer Weise herbeiführen kann.

Für die Zukunft wünsche ich mir mehr solcher Produkte für unsere nicht immer leichte Arbeit.

Meine Hochachtung für die Idee und mein Lob an die Konstrukteure dieser innovativen Maschine.


Mit kollegialen Grüßen


Günter Hinzmann
Geprüfter Head-Greenkeeper
Rittergut Rothenberger Haus
 

Anfrage - Messgerät

Hier können Sie weitere Informationen zum Schnitthöhen-Messgerät erhalten.
 

Referenzen

Anwender und auch Hersteller empfehlen die SBR 900. Im folgenden finden Sie unsere Referenzen. Auf Wunsch können wir auch Für Sie Kontakt zu einem Anwender herstellen.
 
Schnitthöhen Messgerät
Infos zum Download: ET_Messgeraet_deu.pdf
 

Film SBR900

Der Videoplayer benötigt JavaScript und den aktuellsten Flashplayer. Hier Flashplayer herunterladen.
 

Film GC-650-1

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H. J. Ettrich war viele Jahre als mobiler Reperaturservice für Kommunen, Städte, Golfplätze und Service-Betriebe im Einsatz.  Aufgrund seiner dabei gesammelten Erfahrungen und der immer wieder auftretender Problemantik mit Spindelmähwerken, entwickelte er 1993 gemeinsam mit seinem Vater die Spindelschleifmaschine SBR900, die durch ihre einfache Bedienung und präzisen Arbeitsweise weltweit außer Konkurrenz steht. Im Laufe der Jahre und durch das Feedback unserer zufriedenen Kunden entwickelten wir die SBR900 immer weiter.  

Durch die gute Kommunikation mit den Greenkeepern der Golfplätze entwickelte die Firma System Ettrich eine weitere sinnvolle und zweckmäßige Maschine, den Greenscleaner GC-650-1. Diese neuartige und einzigartige Maschine erhielt 2006 auf der GaLaBau in Nürnberg die Innovationsmedaille.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Button GC 650-1.

Weiterhin entwickelte die Firma System Ettrich einige Umbausätze für Mähwerke sowie ein praxisorientiertes Schnitthöhen Messgerät.
 
test
 

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Hans-Jürgen Ettrich war viele Jahre als mobiler Reparaturservice für Kommunen, Städte, Golfplätze und Servicebetriebe im Einsatz. Aufgrund seiner dabei gesammelten Erfahrungen und der immer wieder auftretenden Problematik mit Spindelmähwerken, entwickelte er 1993 gemeinsam mit seinem Vater die Spindelschleifmaschine SBR900, die durch ihre einfache Bedienung und präzisen Arbeitsweise weltweit außer Konkurrenz steht. Im Laufe der Jahre und durch das Feedback unserer zufriedenen Kunden entwickelten wir die SBR900 immer weiter.

Durch ständige Rücksprache mit den Greenkeepern der Golfplätze entwickelte die Firma System Ettrich eine weitere sinnvolle und zweckmäßige Maschine, den Greenscleaner GC-650-1. Diese neuartige und einzigartige Maschine erhielt 2006 auf der GaLaBau in Nürnberg die Innovationsmedaille.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Button GC 650-1.

Weiterhin entwickelt die Firma System Ettrich Umbausätze für Mähwerke sowie ein praxisorientiertes Schnitthöhen Messgerät.
 
Erfahrungsbericht Mai 2011

"Wir haben die Maschine ausprobieren können auf einem Grün. Ich war unheimlich überrascht, wie gut der Greenscleaner das erfüllt, was Sie auch behaupten! Ein echtes Spitzen-Gerät!!!! Wie Sie schon erwähnten, walzt die Maschine auch super. Ein sehr positiver Nebeneffekt! Ich bin begeistert...... Danke ..."
 Ron Swing
 Headgreenkeeper
Golf- und Landclub Berlin Wannsee
 

Allgemine Geschäftsbedingungen

§ 1    Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2    Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.

(2) Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung sowie eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises durch den Besteller verbindlich. Mündliche Abreden und Zusicherungen, einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstiger Betriebsangehörigen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.


§ 3    Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


§ 4    Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf dem Rechnungsbeleg angegebene Konto zu erfolgen.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


§ 5    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6    Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft. Fristen und Termine sind also eingehalten, wenn sich die Ware bei Fristablauf auf dem Weg zum Kunden befindet oder wir ihm Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Auch wenn der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 7    Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers des Herstellers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Warensendungen versichern wir auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren, ausgenommen Lieferungen ins Ausland, durch Spediteure und Abholungen.


§ 8    Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleiches gilt für einen etwaigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die Vorbehaltsware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können die Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.

(4) Wir sind berechtigt, Vorbehaltswaren bei Zahlungsverzug des Bestellers freihändig und unter vorheriger Androhung von Verkauf oder Versteigerung zu verwerten. Wir sind des weiteren berechtigt, die Ware zur eigenen Verfügung zurückzunehmen gegen Gutschrift des
Rechnungsbetrages abzüglich 30 % pauschalierten Schadensersatzes. Dem Vertragspartner und uns bleibt vorbehalten, einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

(5) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(7) Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind. In diesem Fall sind wir insbesondere berechtigt, vom Besteller eine selbstschuldernische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Großbank zu verlangen. Ist die Bestellung einer Sicherung nicht möglich oder ist die Sicherung für eine der Parteien unzumutbar, so erfolgt die Warenlieferung ausschließlich gegen Vorkasse.


§ 9     Einweisung vor der ersten Ingebrauchnahme

Vor der ersten Ingebrauchnahme der gelieferten Geräte erhält der Besteller durch uns eine theoretische und praktische Einweisung in deren sicheren Einsatz und Handhabung. Wir behalten uns vor, ausgewählte Dritte mit der Einweisung zu beauftragen. Die erfolgte Einweisung ist uns durch den Besteller schriftlich zu bestätigen, ein Verzicht hierauf ist durch den Besteller schriftlich zu erklären.


§ 10     Haftung in sonstigen Fällen

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mit Ausnahme von vorsätzlichen Vertragsverletzungen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine sonstige wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine etwaige zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 11    Garantie, Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gewähren wir für die Dauer von 10 Jahren eine Garantie beginnend ab dem Zeitpunkt der Lieferung für unbewegliche Teile (insbesondere für Rahmenbauteile) der von uns gelieferten Sachen. Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf Mängel, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Von der Garantie ausgeschlossen sind unsachgemäßen Anwendung, wie z. B. Überlastung, Gewaltanwendung, Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen oder durch Fremdkörper, z. B. Sand, Metall bzw. Metallspäne, Schäden durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung bzw. unserer Hinweise sowie normaler Verschleiß. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte des Bestellers.

(2) Sonstige Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


§ 12     Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags, insbesondere Abweichungen vom Inhalt der Auftragsbestätigung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf die Schriftform selbst. 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYSTEM ETTRICH

zur Verwendung gegenüber Unternehmern


§ 1 Allgemeines

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SYSTEM ETTRICH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SYSTEM ETTRICH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch: „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn SYSTEM ETTRICH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SYSTEM ETTRICH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden ausnahmsweise nur dann Anwendung, wenn SYSTEM ETTRICH diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der SYSTEM ETTRICH sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die SYSTEM ETTRICH innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der SYSTEM ETTRICH und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der SYSTEM ETTRICH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

(4) Angaben von SYSTEM ETTRICH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen oder unter Beachtung üblicher Sorgfalt technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Maße, Gewichte und Mengen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) SYSTEM ETTRICH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SYSTEM ETTRICH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SYSTEM ETTRICH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Allgemeine Preiserhöhungen in Bezug auf Lohn oder Material können zu Preisänderungen bzw. Teuerungszuschlägen während der Vertragsdauer führen. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der SYSTEM ETTRICH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von SYSTEM ETTRICH (jeweils abzüglich eines etwaig vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager oder Lieferwerk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim SYSTEM ETTRICH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) SYSTEM ETTRICH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der SYSTEM ETTRICH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen nach Wahl von SYSTEM ETTRICH ab Lager bzw. Verkaufsstelle oder Herstellerwerk.

(2) Von SYSTEM ETTRICH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Liefertermine und -fristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, Bestätigung durch SYSTEM ETTRICH sowie dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen, Vorauskassen o. ä. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) SYSTEM ETTRICH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber SYSTEM ETTRICH nicht nachkommt.

(4) SYSTEM ETTRICH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SYSTEM ETTRICH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SYSTEM ETTRICH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SYSTEM ETTRICH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SYSTEM ETTRICH vom Vertrag zurücktreten.

(5) SYSTEM ETTRICH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, SYSTEM ETTRICH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät SYSTEM ETTRICH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von SYSTEM ETTRICH auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


§ 5 Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von SYSTEM ETTRICH.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SYSTEM ETTRICH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SYSTEM ETTRICH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch SYSTEM ETTRICH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird von SYSTEM ETTRICH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
  • die Lieferung und, sofern SYSTEM ETTRICH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • SYSTEM ETTRICH dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Nutzung sechs Werktage vergangen sind, und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines SYSTEM ETTRICH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag¬geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn SYSTEM ETTRICH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von SYSTEM ETTRICH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an SYSTEM ETTRICH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet SYSTEM ETTRICH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist SYSTEM ETTRICH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von SYSTEM ETTRICH, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die SYSTEM ETTRICH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SYSTEM ETTRICH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen SYSTEM ETTRICH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen SYSTEM ETTRICH gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von SYSTEM ETTRICH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.


§ 7 Schutzrechte für Entwicklungen/Urheberrecht

(1) Soweit die Leistung von SYSTEM ETTRICH in der Erstellung technischer Beratung, insbesondere der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten besteht, behält sich SYSTEM ETTRICH sich sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das geistige Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch hinsichtlich des körperlichen Eigentums an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen.

(2) Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jede Art der Weiterversendung, des Nachbaus (jeweils ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, SYSTEM ETTRICH unverzüglich alle zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster und von SYSTEM ETTRICH entwickelte Formen sind auf Verlangen an SYSTEM ETTRICH zurückzugeben. Sollte ein Auftrag nicht erteilt werden, sind Zeichnungen, Muster und von SYSTEM ETTRICH entwickelte Formen unaufgefordert an SYSTEM ETTRICH zurückzugeben.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung unserer Rechte bleiben unberührt.

(4) SYSTEM ETTRICH steht nach Maßgabe von § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(5) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird SYSTEM ETTRICH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies SYSTEM ETTRICH innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen von § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Bei Rechtsverletzungen durch von SYSTEM ETTRICH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird SYSTEM ETTRICH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen SYSTEM ETTRICH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe von § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


§ 8  Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von SYSTEM ETTRICH gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

(2) Die von SYSTEM ETTRICH an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von SYSTEM ETTRICH. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SYSTEM ETTRICH.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (vgl. § 8 (9)) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von SYSTEM ETTRICH als Hersteller erfolgt und SYSTEM ETTRICH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei SYSTEM ETTRICH eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an SYSTEM ETTRICH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt SYSTEM ETTRICH, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von SYSTEM ETTRICH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an SYSTEM ETTRICH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. SYSTEM ETTRICH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an SYSTEM ETTRICH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SYSTEM ETTRICH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von SYSTEM ETTRICH hinweisen und SYSTEM ETTRICH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SYSTEM ETTRICH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(8) SYSTEM ETTRICH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt SYSTEM ETTRICH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(10) Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind. In diesem Fall sind wir insbesondere berechtigt, vom Besteller eine selbstschuldernische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Großbank zu verlangen. Ist die Bestellung einer Sicherung nicht möglich oder ist die Sicherung für eine der Parteien unzumutbar, so erfolgt die Warenlieferung ausschließlich gegen Vorkasse.


§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von SYSTEM ETTRICH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.

(2) SYSTEM ETTRICH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit SYSTEM ETTRICH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SYSTEM ETTRICH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von DTH für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 und für daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf EUR 100.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SYSTEM ETTRICH.

(6) Soweit SYSTEM ETTRICH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung von SYSTEM ETTRICH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz von SYSTEM ETTRICH.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SYSTEM ETTRICH und dem Auftraggeber ist nach Wahl von SYSTEM ETTRICH Hanau oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen SYSTEM ETTRICH ist Hanau ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen SYSTEM ETTRICH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.


Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass SYSTEM ETTRICH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand April 2013
 

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